7 - Strafprozessrecht [ID:8582]
50 von 1400 angezeigt

Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So meine Damen und Herren, dann lassen Sie uns kurz sprechen um den Einstieg zu finden

über das worüber wir uns letzte Woche unterhalten haben. Es ging in der letzten Woche um sozusagen

welchen großen Block, womit haben wir da angefangen, was startet am Mittelpunkt.

Mal ganz pauschal bezeichnet. Die Zwangsmaßnahmen? Genau, Strafprozesse alle Zwangsmaßnahmen,

also Ermittlungsmaßnahmen, die eben, wie der Name sagt, teilweise mit Zwang zumindest

potenziell verbunden sind. Das heißt, wo gewaltsam irgendetwas durchgesetzt wird. Herzlichen Dank.

Alternativ auch, das werden wir heute insbesondere sehen, gibt es da Fälle,

in denen die Dinge nicht zwanghaft durchgesetzt werden oder zwangsweise durchgesetzt werden,

sondern in denen die Dinge einfach heimlich gemacht werden. Es geht also um Ermittlungsmaßnahmen,

mit denen in Ermittlungsverfahren Beweismittel gesucht werden sollen, um zum einen eine Grundlage

zu haben für das Ermittlungsverfahren, abschließende Entscheidung nach § 170 Absatz 1 Absatz 2 StPO,

zum anderen aber auch um zu wissen, welche Beweismittel es da sind, die dann in die

Hauptverhandlung eingebracht werden müssen. Und wir hatten uns vorab überlegt, so eine Art

allgemeines Prüfungsschema, Prüfungsschema jetzt nur im Sinne von Punkte, die eben sinnvollerweise

bei solchen Zwangsmaßnahmen bei der Frage ihrer Zulässigkeit geprüft werden können, ohne dass wir

da unbedingt eine zwingende, eine feste Reihenfolge einzuhalten haben. Was sind da so für Punkte,

die da häufiger mal eine Rolle spielen können? Was kann da zu beachten sein? Was muss da eingehalten

werden, wenn es um solche Zwangsmaßnahmen geht? Haben Sie hier irgendeine Idee? Können Sie sich an

irgendeinen Punkt erinnern? Ja, nee, kein Problem. Können Sie sich an irgendeinen, würde ich auch nicht

wenigstens so viel Schokolade hier liegen hätte, ja super, an irgendeinen Punkt erinnern, wo man sagt,

das ist etwas, was man typischerweise bei diesen Zwangsmaßnahmen, wenn es um die Frage der

Rechtmäßigkeit geht, ansprechen kann? Ja. Vielleicht bis die Kollegin was gefunden hat,

haben Sie irgendeinen Punkt? Ich weiß nicht, ich war nicht da, aber wie meinen Sie bei der Rechtmäßigkeit?

Genau, wenn wir so eine Zwangsmaßnahme zu prüfen haben, was für Punkte können da eine Rolle spielen?

Ich würde sagen, ob es halt der Angeklagte, also der Beschuldigte, hat Rechte, ob es in die Rechte

eingreift? Ja, ob es in die Rechte eingreift, das wird vielleicht auch irgendwo eine Rolle spielen.

Natürlich greifen diese Zwangsmaßnahmen, das hatten wir ja gesagt, regelmäßig in die Rechte

des Beschuldigten ein. Die sind eigentlich sogar der Prototyp letzten Endes von Grundrechtseingriffen.

Aber das wäre ja eigentlich kein eigener Prüfungspunkt, sozusagen Eingriff in die Rechte

des Beschuldigten. Da könnte man höchstens vorgelagert die Frage stellen, insofern ist das

ganz richtig, haben wir bei einem bestimmten Verhalten überhaupt einen Eingriff in die Rechte

und brauchen dafür dann eine Legitimationsgrundlage, also sprich eine strafprozessuale Befugens? Oder

ist das vielleicht etwas, was völlig die Rechte des Beschuldigten unberührt lässt und wo wir

gar keine Grundlage brauchen? Also wenn jetzt etwa ein Staatsanwalt sagt, um irgendeinen

bestimmten Lebenssachverhalt besser zu verstehen, konsultiere ich mal einen Lexikon oder schlage

mal etwas auf Wikipedia sozusagen nach, um besser zu wissen, wie da die Zusammenhänge

sind, dann braucht er dafür natürlich keine eigene Ermittlungsmaßnahme, keine eigene

Befugnisnorm, weil das ja die Rechte des Beschuldigten erstmal nicht berührt. Also

in diesem Sinne ja, aber wenn wir dann eine konkrete Maßnahme haben, was gibt es da so

viele Punkte, die eine Rolle spielen können? Können Sie irgendwas nennen? Ja, die verschiedenen

beteiligten Personen, also wer darf es anordnen, wer darf es vornehmen und gegenüber wem darf

es vorgenommen werden? Also es ist schon mal ganz viel Wichtiges und Richtiges beisammen,

also die beteiligten Personen, wer darf es anordnen, wer ordnet üblicherweise sozusagen

standardmäßig Zwangsmaßnahmen an? Wer macht das? Der Richter, genau Stichwort Richtervorbehalt.

Häufig ist es in der STPO so gestaltet, dass das zwar originär theoretisch der Richter

machen soll, wenn es irgendwie geht, dass wir aber eine Eilkompetenz haben, eine Zuständigkeit

bei Gefahr im Verzug auch für die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten. Das ist allerdings

jetzt keine allgemeine Regelung, die irgendwo ganz ganz vorne bei den Zwangsmaßnahmen in

einer Art allgemeinen Teil steht und immer gelten würde, sondern wir müssen bei jeder

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:03:17 Min

Aufnahmedatum

2017-11-30

Hochgeladen am

2017-12-05 12:34:25

Sprache

de-DE

Aufgrund technischer Probleme, ist es nicht möglich ein bewegtes Bild zu zeigen.

Vorhanden: Standbild mit Ton und passender Folienabfolge.

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen